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02.03.2024
Das eRezept - was ist zu beachten?
Seit dem 1. Januar 2024 ist das elektronische Rezept (eRezept) für gesetzlich Krankenversicherte Pflicht für alle verordnenden Ärztinnen und Ärzte. Privatversicherte erhalten die Verordnungen wie gewohnt auf ein blaues Papier-Rezept
Wie löse ich das E-Rezept ein?
Unten sind die drei Wege zur Einlösung des eRezeptes erklärt.
Außerdem finden Sie weiter unten auf dieser Seite eine Übersicht (PDF Datei) der KV RLP mit den wichtigsten Informationen für Patientinnen und Patienten.
Das sind die drei Wege:
eRezept per eGK (unsere Empfehlung)
Wir lesen Ihre Gesundheitskarte einmal im Quartal in unserer Praxis ein. Nun können Sie die erforderlichen Kassenrezepte anfordern. Das eRezept wird in der Praxis erstellt und elektronisch an einen zentralen eRezept- Server übermittelt.
Patientinnen und Patienten können danach das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen.
eRezept per App
Die Patientinnen und Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine eGK und ein Smartphone, jeweils mit einer Kontaktlos-Funktion (NFC=Near Field Communication), wie vom bargeldlosen Bezahlen bekannt. Zusätzlich benötigen sie eine eGK-PIN von ihrer Krankenkasse. Alternativ können sie sich mit ihrer elektronischen Patientenakte in der eRezept-App authentifizieren.
Wenn Patientinnen und Patienten die eRezept-App der gematik nutzen, erhalten sie den Rezeptcode, mit dem die Apotheke auf die Verordnung digital zugreifen kann, direkt auf ihr Smartphone.
eRezept-Token als Papierausdruck
Alternativ dürfen Patientinnen und Patienten verlangen, einen Ausdruck mit einem Rezeptcode auf Papier zu erhalten. Es kann zum Beispiel der Fall sein, dass sie ihre Verordnung bei einer Versandapotheke einlösen wollen und nicht über die App verfügen. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt.
Praxen ist es weiterhin verboten, Verordnungen direkt an eine Apotheke zu schicken – auch wenn die oder der Versicherte das wünscht. Das gilt ebenso, wenn ein sicherer Übertragungsweg wie KIM (Kommunikation im Medizinwesen) genutzt wird. Nur bei Verordnungen für Zytostatika-Zubereitungen ist eine Direktzuweisung aus der Praxis in die Apotheke erlaubt.
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