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15.02.2025

Die ePA (elektronische Patientenakte) kommt - aber nicht sofort

Die elektronische Patientenakte (ePA) soll in den nächsten Wochen bundesweit ausgerollt werden. Am 15. Januar ist die Pilotphase in den Modellregionen Hamburg und Franken sowie in Nordrhein-Westphalen gestartet. Rund 300 Praxen und Krankenhäuser sollen dort die ePA testen. Inzwischen haben alle gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Patientenakte erhalten, sofern sie nicht widersprochen haben. Bereits jetzt gibt es viele Fragen aus den Praxen rund um die neue ePA. Die KBV (Kassenärztlichen Bundesvereinigung) greift sie auf und gibt Antworten.

Ab wann wird es die neue ePA geben?
Der bundesweite Start der ePA soll laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) frühestens Anfang des zweiten Quartals 2025 erfolgen. Seit 15. Januar 2025 läuft die Erprobungsphase in den Modellregionen Hamburg und Franken sowie in den KV-Bereichen Nordrhein und Westfalen. Vor der bundesweiten Einführung muss sich die ePA in den Modellregionen bewähren. Zudem müssen weitere technische Lösungen zur Erhöhung der Sicherheit in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik umgesetzt und abgeschlossen sein. Wenn beide Kriterien erfüllt sind, will das BMG den bundesweiten Rollout beschließen.

Was ist die elektronische Patientenakte?
Mit der elektronischen Patientenakte erhalten Versicherte einen digitalen Ordner, in dem persönliche Gesundheitsdaten einrichtungsübergreifend abgelegt werden – ob Arztbriefe oder Befunde beispielsweise vom letzten Besuch beim Hausarzt oder Orthopäden, Entlassbriefe aus dem Krankenhaus oder eine Liste mit den elektronisch verordneten Medikamenten. Auch die Versicherten können Daten einstellen, zum Beispiel Vitaldaten aus Fitness-Apps. Sie entscheiden, welche Daten in ihre ePA reinkommen und wer Einsicht nehmen darf. Praxen beispielsweise haben Zugriff auf alle Informationen in der ePA, sofern der Versicherte dem nicht widersprochen oder bestimmte Dokumente verborgen hat.
Müssen Patienten die ePA nutzen?
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Versicherte haben grundsätzlich die Möglichkeit, der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse zu widersprechen. Dies ist erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich. Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Die Versicherten haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, falls sie keine Akte wünschen. Aber auch später ist jederzeit ein Widerspruch möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.
Quelle: KBV

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) über diesen Link:
KBV ePA



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